VVG 204 PKV

VVG 204 PKV-Tarifwechsel

Rechtliches zum VVG 204 PKVDie gesetzliche Regelung zum Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung nennt sich VVG 204. Nach dieser Vorschrift VVG 204 PKV-Tarifwechsel ist es jedem privat Versicherten erlaubt, in jeden von dem Versicherungsunternehmen je angebotenen Vertrag einzusteigen beziehungsweise umzusteigen. Das Ganze darf gemäß VVG 204 PKV-Tarifwechsel ohne Risikozuschlag und Gesundheitsprüfung erfolgen.

Noch ist die Gesetzgebung hier nicht auf dem letzten Stand, so kann es noch bis zum Jahre 2016 dauern, bis die Richtlinien des VVG 204 PKV-Tarifwechsel tatsächlich umgesetzt werden. Doch auch hier existieren eine Menge Fallstricke.

Der Paragraph VVG 204 – unbequem für die Versicherer

Die privaten Krankenversicherer stehen ohne Frage vor einer Kostenlawine. Die Alterspyramide steht auf der Spitze, die Kapitalanlagern leiden unter geringer Verzinsung. Das müssen sie an die Versicherten weiter geben – in Form höherer Beiträge. Darum finden sich jedes Jahr um den 01. Januar neue Beitragserhöhungen in den Briefkästen der Versicherten. Vom Paragrafen 204 wissen die wenigsten der Kunden, und wenn – die Versicherungen wissen ihre günstigen Tarife gut zu verheimlichen. Es wäre ja auch nicht sehr kaufmännisch, viele weniger noch im Sinne der Profitmaximierung, des grundlegenden Axioms des Kapitals, den Versicherten über die Möglichkeit von wesentlich günstigeren Beiträgen aufzuklären. So wird man bei entsprechenden Versuchen auch schon einmal falsche Informationen erhalten, oder beispielsweise nicht erfahren, dass Leistungsausschlüsse für höhere Leistungen, wie zum Beispiel ein Einbettzimmer, ganz einfach ausgeschlossen werden können.

Der Paragraph 204 VVG

Die im VVG 204 PKV-Tarifwechsel fixierten Regelungen sehen nicht nur vor, dass die Altersrücklagen in den neuen Tarif mitgenommen werden, auch eine Gesundheitsprüfung muss nicht stattfinden, sollte der neue Leistungsumfang identisch mit dem alten sein. Risikozuschläge, auch Leistungsausschlüsse oder Wartezeiten sind gemäß VVG 204 PKV-Tarifwechsel nicht gestattet. Auch kann der Versicherte den Ausschluss einer ganz bestimmten Leistung festlegen. Dieses Recht auf einen Tarifwechsel steht jedem privat Versicherten ganz egal welchen Alters oder in welchem Gesundheitszustand, zu. Gerade Menschen älteren Jahrgangs, die über lange Zeit versichert sind, profitieren heute von neuen, wesentlich günstigeren Tarifen. Die Anrechnung der alten Rücklagen senkt die neue Beitragszahlung noch einmal. Was kaum jemand weiß: Die PKV-Unternehmen haben die Pflicht und Schuldigkeit, ihren Versicherten ab dem 60. Lebensjahr einen oder mehrere Vorschläge zum Abschluss eines günstigeren Vertrages zu unterbreiten. Der neue Vertrag muss zu einer Reduzierung der Beiträge führen. Diese Beratungspflicht dem Kunden gegenüber ist in Paragraph 6 Absatz 4 des VVG geregelt.